Anfrage zu Corporate Governance bei städtischen Tochtergesellschaften

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Damen und Herren,

Im Zuge der Berichterstattung zur Ewibo werden derzeit Diskussionen um die Rolle des Ewibo-Aufsichtsrates sowie der Gesellschafterversammlung geführt und seitens einzelner Stadtverordneten sogar Forderungen im Sinne der Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat angestoßen.

Die FDP kann sich diesen Forderungen derzeit nicht anschließen und sieht die Priorität in der Unterstützung der Staatsanwaltschaft Bielefeld im Zuge der Ermittlungen. Nichtsdestotrotz halten wir aber eine Diskussion hinsichtlich der grundsätzlichen „Corporate Governance“ der städtischen Tochtergesellschaften für sinnvoll und geboten, um die politische Landschaft mittelfristig wieder zu befrieden.

In Deutschland sind die Corporate-Governance-Grundsätze im Deutschen Corporate Governance Kodex fixiert worden. Die vom Bundesministerium der Justiz eingesetzte Regierungskommission verabschiedet in ihrem Kodex zahlreiche Empfehlungen und Anregungen zur Leitung und Überwachung börsennotierter Gesellschaften. Auch wenn es sich hier vielfach um Empfehlungen für börsennotierte Kapitalgesellschaften handelt, kann es sinnvoll sein, die Gesellschafterverträge der städtischen Tochtergesellschaften hinsichtlich dieser Grundsätze zu prüfen.

Die FDP möchte daher wissen, ob Grundsätze des Deutschen Corporate-Governance Kodex in den Gesellschaftsverträgen der städtischen Tochtergesellschaften berücksichtigt worden sind.

Konkret bittet die FDP folgende Grundsätze zu prüfen:

  1. Gibt es eine Beschränkung der Anzahl der wahrgenommenen Aufsichtsratsmandate bei städtischen Tochtergesellschaften, um ein sogenannten „Over-Boarding“ zu verhindern?
  2. Gibt es eine Beschränkung der Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat einer städtischen Tochtergesellschaft?
  3. Gibt es in den Arbeitsverträgen der Geschäftsführer bzw. im Gesellschaftsvertrag den Hinweis auf eine sog. Cooling-Down- Periode von zwei Jahren bevor ein ausscheidender Geschäftsführer Mitglied eines Aufsichtsrates einer städtischen Tochtergesellschaft werden kann?
  4. Wird bei Feststellung des Geschäftsberichts ein potenzieller Interessenskonflikte der Aufsichtsratsmitglieder aus einer persönlichen Nähe zur Gesellschaft oder dessen Vorstand oder aus einem Eigeninteresse (z.B. als Kunde, Lieferant, Kreditgeber oder aus persönlicher Nähe) abgefragt?
  5. Wird ein potenzieller Interessenskonflikt eines Aufsichtsratsmitglieds im Geschäftsbericht der Gesellschaft veröffentlicht?
  6. Erfolgt eine umfassende Offenlegung der individuellen Sitzungsteilnahmen der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsbericht?

Wir bitten um Beantwortung der oben genannten Fragen jeweils separat für jede städtische Tochtergesellschaft.

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